Lehrlingsschiedsgericht
Im Falle von Streitigkeiten zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb, z. B. bei einer Kündigung, verhandeln zunächst beide Parteien beim Lehrlingsschiedsausschuß, bevor eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden kann.
Der Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten kann vom Lehrling oder vom Ausbildungsbetrieb angerufen werden und ist bei der jeweiligen Innung eingerichtet worden.
Dabei ist der Ausschuss auch für Nichtinnungsmitglieder zuständig. Vor dem Ausschuß wird ein Verfahren eingeleitet, welches nicht öffentlich ist und sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung richtet. Für das Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Jede Partei trägt ihre Kosten z. B für Sachverständige oder Zeugen selbst. Die Verfahrensgebühr hat der Ausbildungsbetrieb zu entrichten, außer er ist Mitglied der jeweiligen Innung. Für Auszubildende ist das Verfahren immer kostenlos!
Das Verfahren wird durch Vergleiche der Parteien oder durch die Entscheidung des Lehrlingsschiedsausschusses abgeschlossen. Werden die Entscheidungen von beiden Seiten anerkannt, ist das endgültig und es kommt zu keinem Gerichtsverfahren mehr. Achtung: Aus Vergleichen, die vor dem Lehrlingsschiedsgericht abgeschlossen werden, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen.
Ist eine Partei mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Der Ausschuß entscheidet über nur über Streitigkeiten:
- aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis
- über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses
- aus unerlaubten Handlungen soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen.
Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung unstreitig nicht besteht. Für Umschulungsverhältnisse ist der Ausschuß generell nicht zuständig.
Anrufung des Ausschusses
Es muss ein schriftlicher Antrag bei der jeweiligen Innung gestellt oder zu Protokoll gegeben werden. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu.
Inhalt des Antrages
Der Antrag soll enthalten:
- Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner)
- Was möchte der Antragssteller
- eine Begründung des Antrags